„GO
Gründeroffensive Berlin e.V.“
1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1
Der Name des Vereins lautet: GO Gründeroffensive Berlin e.V.
1.2
Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin
1.3
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2
Ziel und Zweck des Vereins
2.1
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der unternehmerischen
Selbstständigkeit durch alle Arten der Öffentlichkeitsarbeit, Schulung,
Coaching und Beratung von Gründern und Unternehmern sowie die Entwicklung neuer
Konzepte und Methoden der Erwachsenenbildung.
2.2
Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind oder durch unverhältnis hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz
von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden
sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
2.3
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei
Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter
Vermögenswerte.
3
Mitglieder des Vereins
3.1
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und – ziele aktiv
oder materiell zu unterstützen.
3.2
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag durch Beschluss des
Vorstandes nach freiem Ermessen erworben. Bei Ablehnung des Antrages ist er
nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3.3
Mitglieder des Vereins können nach ihrer Zustimmung durch
Beschluß des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitgliedschaft bedarf der Bestätigung durch die nachfolgende
Mitgliederversammlung.
3.4
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod,
bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der
Austritt eines Mitgliedes ist nur nach Ablauf eines Mitgliedschaftsjahres mit
einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende des Mitgliedsjahres möglich.
3.5
Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
3.6
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn
ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem
Beitrag für 2 Monate im Rückstand bleibt.
3.7
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Die Entscheidung ist dem Mitglied bekannt zu
geben. Dies kann durch Zustellung erfolgen oder durch Veröffentlichung des
Sitzungsprotokolls bei www.goev.de. Das betroffene Mitglied kann innerhalb
eines Monats ab Zugang oder ab Veröffentlichung schriftlich Berufung beim
Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
abschließend. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist
keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
4
Organe des Vereins
4.1
Die Organe sind Mitgliederversammlung und Vorstand
5
Mitgliederversammlung
5.1
Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit
je einer Stimme an.
5.2
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung
einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des
Poststempels oder das Sendedatum, wenn die Einladung per eMail oder per Fax
erfolgt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an
die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse, bzw.
eMail-Adresse oder Fax-Nr. gerichtet ist.
5.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von
mindestens 30 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder
muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
5.4
Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
5.5
Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung
des Vereins ist abweichend von 5.4 ¾ der in der Mitgliederversammlung
abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder
erforderlich.
5.6
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte
Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen
wurde.
5.7
Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder
den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.
5.8
Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes
abwählen. Hierzu benötigt sie die einfache Mehrheit der Stimmen der Vereinsmitglieder.
5.9
Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden
Geschäftsbericht des Vorstandes entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung
mit einfacher Mehrheit.
5.10
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand
jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
5.11
Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen und
Vereinsauflösungen zu beschließen.
6
Vorstand
6.1
Der Vorstand besteht aus 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 4
Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
6.2
Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten,
soweit sie nicht eines Beschlusses der Vereinsmitglieder bedürfen. Er führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aus.
6.3
Der Verein wird gerichtlich von dem Vorsitzenden vertreten und
außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter, wobei jeder für
sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der
Vorsitzende verfügen.
6.4
Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter
gemäß §30 BGB einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des
Vereins führt.
6.5
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder
finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen von der Mitgliederversammlung
mehrheitlich bestätigt werden.
7
Protokolle
Die
Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen
werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht
zur Verfügung.
8
Vereinsfinanzierung
8.1
Die erforderlichen
Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a)
Mitgliedsbeiträge
b)
Spenden
c)
Zuschüsse des Bundes,
Landes oder anderer öffentlicher Stellen
d)
Einnahmen
8.2
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und- fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
9
Freunde und Förderer
9.1
Jede natürliche und juristische Person und sonstige
Vereinigung des öffentlichen und privaten Rechts, welche die Ziele des Vereins
durch regelmäßige finanzielle Zuwendungen unterstützen möchte, kann den Status
eines offiziellen Freundes und Förderers des GO Vereins e.V. erhalten.
9.2
Die Zuerkennung des Status „Offizieller Freund und Förderer
des GO Vereins e.V. ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und erfolgt,
wenn nicht innerhalb von 8 Wochen ein ablehnender Bescheid ergeht. Sie gilt bis
zum Schluß des Geschäftsjahres, in dem der Antrag gestellt wurde und verlängert
sich stillschweigend um ein Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor Schluß des
Geschäftsjahres schriftlich gekündigt wird.
9.3
Offizielle Freunde und Förderer
-
erhalten regelmäßig
Einladungen zu internen und öffentlichen
Veranstal-
tungen, die der Verein organisiert
-
werden durch
Publikationen sowie den jährlich im Ergebnis der Jahresmit-
gliederversammlung vom Vorstand zu erstellenden
schriftlichen Bericht über das Wirken des Vereins regelmäßig informiert;
-
werden bei
Einverständnis öffentlich als Offizielle Freunde und Förderer des GO Vereins
e.V. bekannt gegeben.
Offizielle Freunde und
Förderer verpflichten sich mit ihrer schriftlichen Erklärung zur Zahlung
mindestens einer Jahreszuwendung zur Finanzierung der Tätigkeit des Vereins und
die Umsetzung seiner Gemeinnützigen Zwecke. Darüber hinausgehende Spenden nach
eigenem Ermessen sind ausdrücklich erwünscht.
9.4
Höhe und Fälligkeit der Jahreszuwendung setzt der Vorstand für
jedes Kalenderjahr durch Beschluß fest. Änderungen hinsichtlich Höhe und/oder
Fälligkeit sind den Freunden und Förderern mindestens 8 Wochen vor Fälligkeit
bekanntzugeben. Erhöhungen der Jahreszuwendungen berechtigen zur Kündigung des
Status „Offizieller Freund und Förderer“ innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe
des Beschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
10
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Berlin,
den ______________________
10.1
Unterschriften
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